Hallo Tolico,
gehört zwar nicht hier her, aber ich muss ja zu allem meinen Senf dazugeben und sagen Kiara hat völlig Recht und hier mal etwas von einer Ex-Justizvollzugsbeamtin *lach*:
Bei Geschenkgutscheinen handelt es sich um ein kleines Inhaberpapiere im Sinne
des § 807 BGB. Diesem liegt ein kaufrechtlicher Vertrag zugrunde, bei dem der Kunde
den Kaufpreis vorab an den ausgebenden Unternehmer bezahlt, dafür den Gutschein
erhält, der seinerseits dem jeweiligen Gutscheininhaber ermöglicht, aus dem
Sortiment des Unternehmers eine Ware auszuwählen und diese gegen Einlösung eines
Teils oder des ganzen Gutscheinbetrags zu erwerben.
Bei dem einen Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich damit um einen
Erfüllungsanspruch, den dieser durch die Bestimmung der ausgewählten Ware
konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist
gem. § 195 BGB.
Und ansonsten bin ich auch schon sehr gespannt, wies in dem Hundehotel war... Fass Dir ein Herz und mach Urlaub. Wir wollen alle wissen, wie das da ist...
Ich muss grade voll lachen, weil ich mir grad vorstelle, wie ich da mit 12 Hunden (zwei mit Ponyvormart) aufschlage... *lach*
Lieber Gruß
Alexandra