Re: Rassehund -Endstation- Qualzucht ?
Verfasst: Mi 31. Aug 2011 18:29
Hier der entsprechende Gesetzestext .
Die Qualzucht ist für Wirbeltiere in Deutschland nach § 11b Tierschutzgesetz – außer für wissenschaftliche Zwecke – verboten. Ein Beispiel für eine Ausnahme ist die als Modellorganismus vielfach verwendete Nacktmaus (athymische Maus).
Gutachten zum Verbot von Qualzüchtungen [Bearbeiten]
Hauptartikel: Liste der betroffenen Merkmale des Gutachtens zur Auslegung des Verbotes von Qualzüchtungen
Das am 2. Juni 1999 im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG (Verbot von Qualzüchtungen) „soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier.“
Laut einer darin enthaltenen Definition ist die Qualzüchtung gegeben, wenn „... bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“.
Das Gutachten beschäftigt sich vor allem mit Hunden und Katzen [4], berührt aber auch Kaninchen, Fische und Vögel. Es enthält eine Liste von Merkmalen, die nach Meinung der Gutachter zu einem Zuchtausschluss von Merkmalsträgern führen soll.
Österreich:
n Österreich verbietet § 5 Abs. 2 des Bundestierschutzgesetzes Züchtungen, „die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind. (Qualzüchtungen),“ Dabei ist sowohl die Zucht als auch der Import, Erwerb, die Weitergabe und die Ausstellung verboten.[2][3] Im Gesetz sind die folgenden Merkmale zur Erkennung untersagter Züchtungen genannt:
Atemnot
Bewegungsanomalien
Lahmheiten
Entzündungen der Haut
Haarlosigkeit
Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut
Blindheit
Exophthalmus
Taubheit
Neurologische Symptome
Fehlbildungen des Gebisses
Missbildungen der Schädeldecke
Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind
Schweiz:
Nach Artikel 10 des Schweizer Tierschutzgesetzes kann die Zucht, das Halten und Erzeugen von Tieren mit bestimmten Merkmalen durch den Bundesrat verboten werden. Dabei sind laut Absatz (1) insbesondere Züchtungen verboten, bei denen mit „durch das Zuchtziel bedingte[n] oder damit verbundene[n] Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen“ gerechnet werden muss.[1] Ausgenommen sind davon Tierversuche, im von Artikel 17 angegebenen Rahmen. Der Begriff "Qualzucht" wird im Gesetz nicht verwendet.
§ 11b TierschutzG:
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a)mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b)jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
Das Qualzuchtverbot bezieht sich nicht nur auf äusserlich erkennbare Merkmale, sondern auch auf unsichtbare Merkmale! Wer Hunde und Katzen züchtet und damit rechnen muss, dass die Nachkommen an einer erblich bedingten Krankheit erkranken werden, betreibt ebenso Qualzucht wie wenn er den Schädel so lange verformt, bis das Tier nicht mehr atmen kann.
Fritz.
Die Qualzucht ist für Wirbeltiere in Deutschland nach § 11b Tierschutzgesetz – außer für wissenschaftliche Zwecke – verboten. Ein Beispiel für eine Ausnahme ist die als Modellorganismus vielfach verwendete Nacktmaus (athymische Maus).
Gutachten zum Verbot von Qualzüchtungen [Bearbeiten]
Hauptartikel: Liste der betroffenen Merkmale des Gutachtens zur Auslegung des Verbotes von Qualzüchtungen
Das am 2. Juni 1999 im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG (Verbot von Qualzüchtungen) „soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier.“
Laut einer darin enthaltenen Definition ist die Qualzüchtung gegeben, wenn „... bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“.
Das Gutachten beschäftigt sich vor allem mit Hunden und Katzen [4], berührt aber auch Kaninchen, Fische und Vögel. Es enthält eine Liste von Merkmalen, die nach Meinung der Gutachter zu einem Zuchtausschluss von Merkmalsträgern führen soll.
Österreich:
n Österreich verbietet § 5 Abs. 2 des Bundestierschutzgesetzes Züchtungen, „die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind. (Qualzüchtungen),“ Dabei ist sowohl die Zucht als auch der Import, Erwerb, die Weitergabe und die Ausstellung verboten.[2][3] Im Gesetz sind die folgenden Merkmale zur Erkennung untersagter Züchtungen genannt:
Atemnot
Bewegungsanomalien
Lahmheiten
Entzündungen der Haut
Haarlosigkeit
Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut
Blindheit
Exophthalmus
Taubheit
Neurologische Symptome
Fehlbildungen des Gebisses
Missbildungen der Schädeldecke
Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind
Schweiz:
Nach Artikel 10 des Schweizer Tierschutzgesetzes kann die Zucht, das Halten und Erzeugen von Tieren mit bestimmten Merkmalen durch den Bundesrat verboten werden. Dabei sind laut Absatz (1) insbesondere Züchtungen verboten, bei denen mit „durch das Zuchtziel bedingte[n] oder damit verbundene[n] Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen“ gerechnet werden muss.[1] Ausgenommen sind davon Tierversuche, im von Artikel 17 angegebenen Rahmen. Der Begriff "Qualzucht" wird im Gesetz nicht verwendet.
§ 11b TierschutzG:
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a)mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b)jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
Das Qualzuchtverbot bezieht sich nicht nur auf äusserlich erkennbare Merkmale, sondern auch auf unsichtbare Merkmale! Wer Hunde und Katzen züchtet und damit rechnen muss, dass die Nachkommen an einer erblich bedingten Krankheit erkranken werden, betreibt ebenso Qualzucht wie wenn er den Schädel so lange verformt, bis das Tier nicht mehr atmen kann.
Fritz.